14.11.2020
Neues Gesetz zur Maklerprovision
Die "STIMME DES MARKTES" | Münchner Merkur
Nach einem langwierigen und von vielen Diskussionen begleitetem Gesetzgebungsverfahren, wird ab dem 23.12.2020 ein neues Gesetz zur Regelung der Zahlung der Maklerprovision bei Immobilienverkäufen bundesweite Gültigkeit erlangen.
Ziel des neuen Gesetzes ist es, Verbrauchern den Zugang zur eigenen Immobilie zu erleichtern und die Kaufnebenkosten in Grenzen zu halten. Aus diesem Grund gilt die Neuregelung auch nur für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, also für die zur Eigennutzung typischen Immobilienarten. Bei anderen Liegenschaften, wie zum Beispiel Mehrfamilienhäusern oder Ladenlokalen, ändert sich zumindest was die gesetzlichen Bestimmungen angeht nichts. Sofern es sich auf der Käuferseite nicht um Verbraucher handelt, zum Beispiel also eine GmbH als Erwerber auftritt, ändert sich ebenfalls am 23.12.2020 nichts. Sofern das Gesetz unter diesen Bedingungen Anwendung findet, gilt für uns Makler in Zukunft, dass wir unsere Provision zu exakt gleichen Teilen sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer erhalten.
Das entspricht bei einem typischen Maklergeschäft auch genau der Philosophie der ROHRER-Firmengruppe: da wir für beide Seiten gleichermaßen tätig sind und zwischen unterschiedlichen Interessen zu vermitteln versuchen, um dann zur Zufriedenheit aller ein Geschäft erfolgreich abzuschließen, ist nach unserer Berufsauffassung eine gleiche Vergütung durch Käufer und Verkäufer folgerichtig.
Das Gesetz lässt zusätzlich die Variante zu, dass der Makler ausschließlich durch den Verkäufer honoriert wird. Wir bei Rohrer empfehlen Verkäufern, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Gerade bei der derzeitigen Marktsituation lässt sich bei einer sogenannten „einseitigen Mandatierung“ durch den Verkäufer ein Verkauf der Immobilie vortrefflich durch ein sogenanntes Bieterverfahren realisieren.
Wir beraten Sie sehr gerne hierzu.